(GRS-S-57) Stilllegung kerntechnischer Anlagen - 2. Auflage 2017
Die Stilllegung kerntechnischer Anlagen ist eine Aufgabe, der sich die Kernenergieländer stellen müssen. Insgesamt wurden nach Angaben der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEA) mit Stand August 2017 bisher über 600 Reaktoren und etwa 300 Anlagen der Ver- und Entsorgung außer Betrieb genommen. Nach Ende ihrer betrieblichen Nutzung können kerntechnische Anlagen nicht sich selbst überlassen werden. Da von ihnen nach wie vor eine Gefährdung ausgehen kann, müssen sie zum Schutz von Mensch und Umwelt geordnet stillgelegt werden. Unter dem Begriff »Stilllegung« versteht man alle Maßnahmen, die nach Erteilung der Stilllegungsgenehmigung durchgeführt werden, bis eine behördliche, d. h. atom- und strahlenschutzrechtliche Überwachung nicht mehr notwendig ist. Dies bedeutet in der Regel, dass alle Gebäudeteile entfernt sind und der natürliche Ausgangszustand in Form der sogenannten »Grünen Wiese« wiederhergestellt ist, wie es beispielsweise beim Kernkraftwerk Niederaichbach der Fall war.