(GRS 523) Integritätskriterien für ein Endlagersystem im Kristallingestein

J. Eckel, T. Weyand, M. Navarro

Die derzeit gültigen Sicherheitsanforderungen an die Endlagerung wärmeentwickelnder Abfälle von 2010 /BMU 10/ (nachfolgend Sicherheitsanforderungen genannt) fordern eine „Langzeitaussage zur Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs“, wobei Integrität als „Erhalt der Eigenschaften des inschlussvermögens des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs eines Endlagers“ definiert wird. Die Integritätsbetrachtung der Sicherheitsanforderungen behandelt also nicht die Integrität sämtlicher Barrieren, sondern beschränkt sich auf den einschlusswirksamen Gebirgsbereich (ewG). Die hierzu anzuwendenden Integritätskriterien umfassen neben Kriterien zur geomechanischen Stabilität auch hydraulische und thermische Kriterien.
Das im Jahr 2013 verabschiedete und im Jahr 2017 novellierte Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle (nachfolgend StandAG genannt) /STA 17/ fordert, dass die Suche nach einem Standort für ein Endlager in Deutschland auch für Kristallingestein zu erfolgen hat. Aufgrund der Klüftung kristalliner Gesteine ist die Ausweisung eines ewG für dieses Wirtsgestein mit Problemen verbunden /ESK 16/. Bei Sicherheitskonzepten für Kristallingestein stellen daher die technischen und geotechnischen Barrieren die wesentlichen Barrieren dar. Solche Sicherheitskonzepte müssen nach StandAG /STA 17/ nicht zwingend einen ewG ausweisen. Daher sind die in den Sicherheitsanforderungen von 2010 /BMU 10/ formulierten Integritätskriterien für den ewG nicht mehr ohne weiteres auf Endlagerkonzepte im Kristallingestein übertragbar.