Freigabe
Nur ein vergleichsweise kleiner Teil des bei Stilllegung und Rückbau anfallenden Abfalls ist so stark kontaminiert, dass er als radioaktiver Abfall endgelagert werden muss – ca. 3 % der Masse des Kontrollbereichs, also jenes Bereiches, in dem während des Kraftwerksbetriebes mit radioaktiven Stoffen umgegangen werden kann.
Die Materialien mit vernachlässigbar geringer Aktivität können freigegeben werden; d. h., sie werden wie ganz „normaler“ Abfall nach dem Abfallrecht je nach ihrer konkreten Beschaffenheit entweder wiederverwertet oder sind auf normalen Deponien zu entsorgen. Dazu muss durch Messungen nachgewiesen werden, dass bestimmte Freigabewerte unterschritten werden.