(GRS 247/1) Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle in Deutschland - Anhang: Abfälle

J. Neles, S. Mohr, G. Schmidt

Radioaktive Abfälle werden in der Strahlenschutzverordnung /SSV 01/ definiert als radioaktive Stoffe im Sinne des Atomgesetzes, die gemäß den Vorgaben des Atomgesetzes geordnet beseitigt werden müssen. Solche radioaktiven Abfälle fallen bei den verschiedensten Anwendungen von Radioaktivität an. Sie müssen aufgrund ihres Gefährdungspotentials dauerhaft von dem Menschen und seiner Umwelt separiert werden. Dies gilt insbesondere für die Abfälle mit hoher Radioaktivität, die so genannten wärmeentwickelnden radioaktiven Abfälle. Über diese wird im vorliegenden Anhang berichtet. Die dauerhafte Entfernung aus der belebten Umwelt wird durch die Endlagerung in tiefen geologischen Schichten erreicht, die im Hauptband und den verschiedenen Anhängen dargestellt wird.