(GRS 363) Untersuchungen zur Sicherheit bei der Beförderung radioaktiver Stoffe - Teil 3: Abdeckungsgrad der Prüfbedingungen für Versandstücke (AP 3)

H. Eberhardt, P. Eich, F.-N. Sentuc

Radioaktive Stoffe sind im verkehrsrechtlichen Sinne Gefahrgüter, von denen bei unsachgemäßer Handhabung und bei Transportunfällen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen können. Für die Beförderung gefährlicher Güter wurde daher ein internationales Regelwerk geschaffen, bei dessen Anwendung der sichere Transport dieser Güter grundsätzlich gewährleistet ist. Durch dieses international harmonisierte System von Vorschriften und Regelungen wurde in der Vergangenheit weltweit ein hohes Sicherheitsniveau bei der Beförderung radioaktiver Stoffe erreicht.
Die Sicherheit beim Transport von Versandstücken mit radioaktivem Inhalt wird in entscheidender Weise durch die Verwendung von Transportbehältern gewährleistet, für die klar definierte Auslegungsanforderungen bestehen. Mit steigendem Gefährdungspotenzial, d. h. in der Regel mit zunehmendem Aktivitätsinventar der Versandstücke, steigen auch die Prüfanforderungen an die Transportbehälter, die durch die international anerkannten Transportvorschriften nach den Safety Requirements No. SSR-6 der IAEO /IAEA 12/ festgelegt sind und die Widerstandsfähigkeit gegenüber mechanischen und/oder thermischen Beanspruchungen, vom zwischenfallfreien Routinetransport bis ggf. zum Transport unter Unfallbedingungen, abbilden. Durch die Verwendung eines abgestuften Sicherheitskonzepts soll gewährleistet werden, dass die Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umgebung selbst in Unfallsituationen einerseits durch die Begrenzung der transportierten Aktivitätsmenge und andererseits durch die Anforderungen an die radioaktiven Stoffe (z. B. in besonderer Form) sowie die Verwendung geeigneter Transportbehälter derart begrenzt bleibt, dass die Strahlenexposition von Personen als Folge eines Unfalls beispielsweise die effektive Dosis von 50 mSv nicht überschreitet.