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Grün leuchtenden Flucht Ausgangsschild auf weißen Betonwand
Strahlenschutz

GRS unterstützt Bund beim Entwickeln von Notfallplänen

Das Strahlenschutzgesetz sieht vor, dass der Bund für radiologische Notfälle Pläne zum Schutz der Bevölkerung ausarbeiten muss. Während ein allgemeiner, übergreifender Notfallplan die grundsätzlichen Regelungen zusammenfasst, sind in den besonderen Notfallplänen Regelungen für spezielle Bereiche des Lebens festgehalten. GRS-Fachleute unterstützen das Bundesumweltministerium derzeit dabei, diese besonderen Pläne zu erstellen.

Was ist ein Notfallplan?

Eine Situation wird unter anderem als radiologischer Notfall eingestuft, wenn beispielsweise größere Mengen von Radionukliden in die Umwelt gelangen. In diesem Fall muss abgewogen werden, ob und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um Mensch und Umwelt zu schützen. Notfallpläne stellen die Grundlage für alle Entscheidungen dar, die dann getroffen werden müssen. 

In ihnen sind Maßnahmen und Prozesse festgehalten, mit denen die beteiligten Behörden und Organisationen auf den Notfall reagieren können, um eine Strahlenexposition und Kontamination zu verhindern oder zu reduzieren.

Zum einen ist dabei wichtig, unter welchen Bedingungen Handlungen - wie die Einstufung eines Notfalls, die Auslösung einer Alarmierung oder die Angemessenheitsbeurteilung von Schutzmaßnahmen - durchgeführt werden. Hierfür sind entsprechende Kriterien im Notfallplan formuliert.

Zum anderen ist in den Plänen auch festgelegt, welche Stelle für was verantwortlich ist. Je nach Ereignis müssen nämlich unterschiedlichste Bundes- und Länderbehörden, Betreiber von Anlagen und Organisationen im In- und Ausland eng zusammenarbeiten. 

Laut Strahlenschutzgesetz sind neben einem allgemeinen, übergreifenden Notfallplan verschiedene besondere Notfallpläne zu entwickeln und aktuell zu halten.

Der Allgemeine Notfallplan des Bundes

Der „Allgemeine Notfallplan des Bundes“ (ANoPI-Bund) enthält grundlegende Schutzstrategien für verschiedene Arten von Ereignissen – zum Beispiel die Freisetzung von Radionukliden aus Kernkraftwerken, Unfälle beim Transport von radioaktiven Stoffen oder Brände in kontaminierten Gebieten.

Als Teil der Schutzstrategie enthält der Notfallplan unter anderem radiologische Kriterien. Diese können von den Behörden in einem Notfall zur Entscheidung über die Anordnung von Maßnahmen herangezogen werden. 

Darüber hinaus enthält der Allgemeine Notfallplan des Bundes eine Übersicht der behördlichen Verfahren und Instrumente, mit denen in einem Notfall die Notfallreaktionen koordiniert werden können. Hierzu zählt beispielsweise das radiologische Lagebild.

Dabei handelt es sich um einen Bericht mit allen wesentlichen Informationen über den Notfall, der vom radiologischen Lagezentrum des Bundes allen beteiligten Stellen zur Verfügung gestellt wird.

Die Fachkolleginnen und -kollegen der GRS haben den Erstellungsprozess dieses Allgemeinen Notfallplans des Bundes in den vergangenen Jahren fachlich und organisatorisch in mehreren Vorhaben begleitet. Der Plan ist im November 2023 als allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen worden.

Die besonderen Notfallpläne des Bundes

Der Allgemeine Notfallplan soll nach aktuellem Planungsstand durch insgesamt sieben besondere Notfallpläne des Bundes weiter konkretisiert und ergänzt werden. Sie betreffen verschiedene Zuständigkeits-, Lebens- und Wirtschaftsbereiche, die bei Notfällen besonders betroffen sein können und die für das normale Alltagsleben der Bevölkerung, auch mit Blick auf das wirtschaftliche Zusammenleben, eine besondere Bedeutung einnehmen. Es handelt sich um folgende Pläne beziehungsweise Anwendungsbereiche: 

  1. Der „besondere Notfallplan für den Katastrophenschutz, die allgemeine Gefahrenabwehr und Hilfeleistung sowie für die medizinische Behandlung und Vorsorge nach einer Exposition der Bevölkerung und der Einsatzkräfte“. Er wird mit dem Anwendungsbereich „Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe sowie für Medizinprodukte“ zusammengefasst.
  2. Der „besondere Notfallplan für die Trinkwassergewinnung und -versorgung“.
  3. Für den landwirtschaftlichen Bereich und die Versorgungssicherheit mit Lebensmitteln der „besondere Notfallplan für die Produktion pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse, für Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Erzeugnisse (…) des Tabakerzeugnisgesetzes“
  4. Für Produkte allgemeiner Art der „besonderen Notfallplan für sonstige Produkte, Gegenstände und Stoffe“. 
  5. Für den Logistikbereich der „besondere Notfallplan Verkehr“. Er bezieht sich auf den grenzüberschreitenden Verkehr und die Beförderung von Gütern.
  6. Der „besondere Notfallplan für kontaminierte Gebiete, insbesondere für kontaminierte Grundstücke und Gewässer“.
  7. Und für den Abfall- und Abwasserbereich der „besondere Notfallplan für die Entsorgung von Abfällen und für die Beseitigung von Abwasser sowie für die Errichtung und den Betrieb der (…) Anlagen“.

Aufgabe der GRS

Die Fachleute der GRS begleiten den Prozess der Erstellung dieser Notfallpläne in verschiedenen Vorhaben mit Bewertungen und Konzeptideen. 
Neben den besonderen Notfallplänen soll es ergänzende Dokumente geben, die zwar nicht wie die Notfallpläne den Status einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift haben, aber als Konkretisierungen des Allgemeinen Notfallplans veröffentlicht werden sollen.

Die GRS unterstützt in diesem Zusammenhang das Bundesumweltministerium beim Erstellen eines Krisenkommunikationsplans. Weiterhin erarbeitet die GRS zusammen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) und unter Beteiligung der Strahlenschutzkommission (SSK) eine Loseblattsammlung zu Schutzmaßnahmen bei radiologischen Notfällen. Sie ist im Wesentlichen eine Aktualisierung und Erweiterung des Heftes 60 der Strahlenschutzkommission (SSK) „Übersicht über Maßnahmen zur Verringerung der Strahlenexposition nach Ereignissen mit nicht unerheblichen radiologischen Auswirkungen“
 

Projekt-Highlights Strahlenschutz