© istockphoto.com/ josefkubes
Notausgang

Nuklearer Notfallschutz: Wie die Bevölkerung in einem nuklearen Notfall geschützt wird und welchen Beitrag die GRS dazu leistet

Wenn bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk oder bei einem anderen Ereignis größere Mengen radioaktiver Stoffe in die Umwelt gelangen oder dies zu befürchten ist, werden verschiedene Maßnahmen ergriffen, die unter dem Begriff Notfallschutz zusammengefasst werden. Ziel der Maßnahmen ist, Menschen und Umwelt so weit wie möglich vor den schädlichen Auswirkungen ionisierender Strahlung zu schützen. Nach der Art der Maßnahmen und der Verantwortlichkeit für ihre Durchführung wird zwischen anlageninternem und anlagenexternem Notfallschutz unterschieden.

Anlageninterner Notfallschutz

Der anlageninterne Notfallschutz zielt darauf ab, Freisetzungen radioaktiver Stoffe in die Umwelt zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Nach dem Unfall in Fukushima wurden die bisherigen Vorkehrungen um zahlreiche Maßnahmen ergänzt. So verfügen heute alle deutschen Kernkraftwerke über zusätzliche mobile Notstromaggregate und Pumpen, mit denen die Kühlung des Reaktors auch bei einem Totalausfall von Stromversorgung und Kühlung aufrechterhalten werden kann. Für die Planung und die Durchführung von Maßnahmen des anlageninternen Notfallschutzes sind die Betreiber der Anlagen verantwortlich.

Anlagenexterner Notfallschutz

Der anlagenexterne Notfallschutz umfasst zum einen frühe Schutzmaßnahmen, die der unmittelbaren Gefahrenabwehr dienen. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen des Katastrophenschutzes. Zum anderen werden dazu auch weitere Maßnahmen gezählt, die auf einen längerfristigen Schutz vor gesundheitlichen Risiken abzielen.

Katastrophenschutz

Zu den Maßnahmen des Katastrophenschutzes zählen vor allem:

  • die Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden – damit soll die Aufnahme freigesetzter radioaktiver Stoffe aus der Luft in den Körper verhindert werden. Da die Mauern des Gebäudes ionisierende Strahlung abschirmen, wird dadurch außerdem die direkte Einwirkung dieser Strahlung vermindert. Nach der Notfalldosiswerteverordnung gilt diese Maßnahmen als angemessen, wenn für eine Person, die sich ohne Schutzmaßnahmen über 7 Tage im Freien aufhielte, eine effektive Dosis von 10 Millisievert zu erwarten wäre. Eine Aufforderung zum Verbleib in Gebäuden kommt auch in Betracht, wenn bei einem Notfall in einem Kernkraftwerk die Zeit bis zu einer erwarteten Freisetzung radioaktiver Stoffe in die Umwelt nicht ausreicht, um ein bestimmtes Gebiet zu evakuieren.
  • die Evakuierung von Gebieten – diese Maßnahme kommt für Gebiete in Betracht, in denen bei einem Aufenthalt im Freien über 7 Tage und ohne Schutzmaßnahmen eine effektive Dosis einer Person von 100 Millisievert oder mehr zu erwarten wäre.
  • die Jodblockade – darunter wird die Verteilung und Empfehlung der Einnahme von speziellen Jod-Tabletten verstanden. Damit soll verhindert werden, dass sich radioaktives Jod in der Schilddrüse anreichert, das bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk in die Umwelt freigesetzt wurde. Eine Jodblockade wird für Menschen bis 45 Jahren empfohlen, falls zu erwarten ist, dass bestimmte Werten für die sogenannte Organdosis der Schilddrüse erreicht werden. Wichtig für die Wirksamkeit der Jodblockade ist, dass die Tabletten erst dann eingenommen werden, wenn dies von den zuständigen Behörden empfohlen wird. Dies soll sicherstellen, dass die Wirkung der Sättigung der Schilddrüse auch wirklich dann maximal ist, wenn die radioaktive Wolke mit den radioaktiven Jodkontaminationen über das entsprechende Gebiet zieht, für das die Einnahme empfohlen wurde. Weitere Informationen bietet die Webseite www.jodblockade.de des Bundesumweltministeriums.

Die vorgenannten Katastrophenschutzmaßnahmen werden für bestimmte Zonen rund um jede kerntechnische Anlage – auch solche im benachbarten Ausland – vorgeplant. Dies bedeutet nicht, dass die jeweiligen Maßnahmen in jedem Fall ergriffen werden müssen. Es werden vielmehr konkrete Planungen erstellt und entsprechende Mittel bereitgehalten, um diese bei Bedarf durchführen zu können. Die Einteilung der Planungszonen und die entsprechenden Maßnahmen stellen sich wie folgt dar:

  • Die zentrale Zone reicht bei Kernkraftwerken im Leistungsbetrieb bis zu 5 Kilometern um die jeweilige Anlage. Für diesen Bereich sind Evakuierungen, die Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden und die Durchführung der Jodblockade vorgeplant. Sowohl eine Evakuierung als auch eine Verteilung von Jod-Tabletten sollen in dieser Zone innerhalb von 6 Stunden nach der Alarmierung abgeschlossen sein können.
  • Die mittlere Zone umfasst einen Umkreis zwischen 5 und 20 Kilometern um das jeweilige Kernkraftwerk. Die Planungen entsprechen im Wesentlichen jenen für die zentrale Zone, allerdings muss eine Evakuierung erst nach spätestens 24 Stunden, eine Verteilung von Jod-Tabletten spätestens 12 Stunden nach Alarmierung abgeschlossen sein können.
  • Die äußere Zone reicht von 20 bis zu 100 Kilometern. Die Planungen für diesen Bereich sollen eine fortlaufende Überwachung der radiologischen Situation sicherstellen. Konkret bedeutet dies, dass vor allem die Radioaktivität in der Umwelt kontinuierlich und für ausreichend viele Orte innerhalb der Zone überwacht und die daraus folgende Strahlenbelastung für die dort befindlichen Menschen ermittelt werden. Außerdem werden Vorkehrungen für eine Verteilung von Jod-Tabletten und die Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden getroffen.

Weitere Schutzmaßnahmen

Die weiteren Maßnahmen des Notfallschutzes beziehen sich auf verschiedene Lebensbereiche, die durch den Notfall betroffen sein können, und dienen überwiegend dem längerfristigen Schutz vor gesundheitlichen Risiken. Einige dieser Maßnahmen zielen beispielsweise darauf ab, dass die in die Umwelt freigesetzten radioaktiven Stoffe nicht in die Nahrungskette gelangen. Eine wesentliche Rolle spielen dabei umfangreiche Messungen der Radioaktivität in der Luft, in Böden und in Nahrungsmitteln sowie im Trinkwasser.

Die Ergebnisse dieser Messungen bilden dann zum Beispiel die Grundlage dafür, landwirtschaftliche Erzeugnisse aus belasteten Gebieten vom Handel auszunehmen, die Nutzung von Flächen für die Landwirtschaft auszuschließen oder Empfehlungen für die Ernährung auszusprechen. Auch der Umgang mit kontaminierten sonstigen Produkten, Gegenständen oder sonstigen Materialien können Gegenstand von Maßnahmen sein. Ein Ziel dabei ist es, in lediglich geringfügig kontaminierten Gebieten ein möglichst weitgehend normales Leben zu ermöglichen. Dazu können beispielsweise entsprechende Regelungen für die Dekontamination von Gebäuden oder Straßen sowie für die Abfall- und Abwasserwirtschaft festgelegt werden.

Zuständigkeiten

Zuständig für die Planung und Durchführung von Maßnahmen des Katastrophenschutzes sind die Katastrophenschutzbehörden der Bundesländer. Innerhalb eines Bundeslandes wird die Zuständigkeit für bestimmte Maßnahmen in der Regel auf einzelne Kommunen oder die Regierungsbezirke verteilt, da diese am besten mit den Besonderheiten vor Ort vertraut sind und Einsatzkräfte wie beispielsweise die Feuerwehren zur kommunalen Verwaltung gehören.

Der Notfallschutzschutz in den übrigen Lebensbereichen wird dagegen in erster Linie vom Bund koordiniert. Hierfür bewertet das Bundesumweltministerium – unterstützt durch das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS), das unter anderem im ganzen Bundesgebiet die Radioaktivität in der Umwelt misst – die radiologische Situation und teilt den in den jeweiligen Lebensbereichen für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden mit, wann eine Gefahr durch ionisierende Strahlung zu befürchten ist. Die jeweils zuständige Behörde (z. B. das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft für den Bereich der Lebensmittel) sorgt dann unter Berücksichtigung aller Faktoren, die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich sonst noch eine Rolle spielen, für die Umsetzung entsprechender Maßnahmen.

Radiologisches Lagezentrum des Bundes

Zur Unterstützung des Bundes und der Länder wird in den Fällen, in denen ein Unfall oder ein anderes Ereignis radiologische Auswirkungen in einem größeren Gebiet bzw. in mehreren Bundesländern haben kann, das Radiologische Lagezentrum des Bundes (RLZ) aktiv. Unter der Leitung des Bundesumweltministeriums werten darin das BfS und die GRS alle verfügbaren Informationen zum Geschehen aus und erstellen Prognosen zum weiteren Verlauf und den möglichen radiologischen Folgen. Die GRS unterhält hierfür ein eigenes Notfallzentrum. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben wird das RLZ außerdem durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe und das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung unterstützt.

Eine wichtige Rolle bei der Lagebewertung spielt dabei das vom BfS genutzte Entscheidungshilfesystem RODOS. Damit lassen sich Prognosen der voraussichtlichen Ausbreitung radioaktiver Kontaminationen und der daraus entstehenden Strahlenexposition der Menschen in den betroffenen Gebieten erstellen. Die Grundlage dafür bilden Informationen über die Art und Menge der radioaktiven Stoffe, die bei einem Unfall freigesetzt wurden bzw. werden könnten – dies wird auch als „Quellterm“ bezeichnet – und aktuelle Ergebnisse von Messungen der Umweltradioaktivität sowie Wetterprognosen des Deutschen Wetterdienstes.

Arbeiten der GRS zum anlagenexternen Notfallschutz

Vor allem zur Unterstützung des Bundesumweltministeriums befassen sich Fachleute der GRS mit verschiedensten Aspekten des Notfallschutzes. Neben dem GRS-Notfallzentrum spielen dabei die Planung, Durchführung und Auswertung von möglichst realitätsnahen Notfallübungen eine wesentliche Rolle. Die Grundlage hierfür bildet die Entwicklung relevanter Szenarien.

Zusätzlich zu möglichen Ereignisabläufen in Kernkraftwerken werden hier auch Szenarien für radiologische Notfälle im Bereich des Transports und der Handhabung radioaktiver Stoffe sowie Szenarien mit terroristischem Hintergrund in den Blick genommen. Weitere Aufgaben in diesem Bereich bestehen in der Weiterentwicklung von Rechenprogrammen wie das Prognosetool FaSTPro, die zur Unterstützung der Entscheidungsfindung in Notfallsituationen eingesetzt werden können, und in der Schulung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Behörden.

Ein aktueller Schwerpunkt liegt auf Arbeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorgaben des im Jahr 2017 in Kraft getretenen Strahlenschutzgesetzes. Dazu zählt die Unterstützung des Bundesumweltministeriums bei der Entwicklung des allgemeinen Notfallplans des Bundes (§ 98 StrlSchG). Für diesen Plan, in dem das Notfallmanagementsystem des Bundes und der Länder konkretisiert wird, werden unter anderem für eine Reihe sogenannter Referenzszenarien Strategien zum Schutz der Bevölkerung und der Einsatzkräfte entwickelt. Grundlage dafür bilden etwa die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission und internationaler Organisationen bzw. Gremien und die Ergebnisse internationaler Forschungsvorhaben.

Zur Aufstellung der besonderen Notfallpläne des Bundes (§ 99 StrlSchG) wirken Fachleute der GRS an der Überarbeitung eines Maßnahmenkatalogs mit. Die in diesem Katalog aufgeführten Maßnahmen beziehen sich beispielsweise auf die Trinkwasserversorgung, der Dekontamination und der Abfallbeseitigung, für die nun eigene besondere Notfallpläne erstellt werden. Der Fokus der aktuellen Arbeiten liegt dabei auf solchen Maßnahmen, die bislang nicht explizit im Maßnahmenkatalog für den Notfallschutz dargestellt wurden. Aufbauend aus den Erfahrungen aus dem Reaktorunfall in Fukushima entwickelt die GRS dazu auch ein Programm zur Erstellung von Prognosen zur Menge der Abfälle, die in der Folge bestimmter Unfallsszenarien anfallen können.