(GRS 247/21) Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle in Deutschland - Anhang: Verfüllen

T. Brasser, R. Miehe

In der Errichtungs- und Betriebsphase eines Endlagers für radioaktive Abfälle ist zu gewährleisten, dass die in der Strahlenschutzverordnung /BMU 01/ festgelegten Grenzwerte für die Strahlenexposition des Betriebspersonals und der Bevölkerung sowie für die radiologischen Emissionen und Immissionen eingehalten werden. Auch für die Nachbetriebsphase besteht die Anforderung, dass bestimmte radiologische Schutzkriterien für einen Nachweiszeitraum in der Größenordnung von 1 Million Jahren erfüllt werden. In den deutschen Endlager-Sicherheitskriterien von 1983 /PTB 83/, die derzeit aktualisiert werden, ist als Schutzziel die Einhaltung der Grenzwerte des § 47 der Strahlenschutzverordnung („Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe“) gefordert. Dadurch wird die Strahlenexposition in der Biosphäre durch Freisetzung radioaktiver Stoffe aus dem Endlager z. B. für eine erwachsene Referenzperson auf eine Effektivdosis von 0,3 mSv pro Jahr begrenzt.
Durch Einsatz geeigneter geotechnischer Barrieren kann die Ausbreitung von eventuell freigesetzten Radionukliden (z. B. in der Betriebsphase über den Abluftpfad über die Bewetterung oder in der Nachbetriebsphase über Wässer oder Salzlösungen) verhindert bzw. verzögert werden. Anforderungen an Verfüll- und Verschlussmaßnahmen sind erstmals zusammenfassend in den „Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Endlagerbergwerk“ /PTB 83/ festgelegt worden.