(GRS-S 41) Atomrechtliche Genehmigung und Aufsicht in Deutschland

GRS

Mit der am 22. April 2002 in Kraft getretenen Änderung des Atomgesetzes (AtG) wurden wesentliche Elemente des deutschenKernenergierechts neu konzipiert. Ziel des Gesetzes ist es nunmehr, die geordnete Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität zu regeln. Die vorhandenen Kernkraftwerke sollen für ihre verbleibende Nutzungsdauer auf einem hohen Sicherheitsniveau betrieben werden. Zur Umsetzung dieses Zieles schreibt das AtG unter anderem vor, dass für die Errichtung und den Betrieb neuer Kernkraftwerke und Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe keine Genehmigungen mehr erteilt werden dürfen; die Berechtigung zum Betrieb bestehender kommerzieller Reaktoren erlischt mit der Erreichung bestimmter Elektrizitätsmengen, die für jedes Kernkraftwerk gesondert festgesetzt worden sind. Gleichwohl gilt das bisherige Genehmigungsverfahren weiterhin, da die wesentliche Veränderung von vorhandenen sowie die Errichtung von nicht gewerblichen neuen Anlagen (beispielsweise Forschungsreaktoren) einer Genehmigung bedürfen. Die vierte Auflage dieses Berichtes berücksichtigt sowohl die geänderten Rahmenbedingungen als auch Entwicklungen, die sich darüber hinaus in anderen für das Kernenergierecht relevanten Rechtsgebieten seit der dritten Auflage ergeben haben.